
Ja, ein Balkonkraftwerk muss angemeldet werden, aber nur an einer Stelle: im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme. Für Geräte bis 2.000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung ist die frühere zweite Meldung beim Netzbetreiber seit dem 16. Mai 2024 weggefallen.
Die Registrierung läuft nur online, Papierformulare gibt es nicht. Wer sie vergisst, handelt ordnungswidrig. Komplizierter wird es erst, wenn ein zweites Gerät, ein Speicher oder eine vorhandene Dachanlage dazukommt.
Zur Elektrik: Ein Balkonkraftwerk speist in einen vorhandenen Stromkreis ein. Ob dieser Stromkreis dafür geeignet ist, beurteilt nach VDE FNN nur eine Elektrofachkraft. Bei alten Leitungen, unklarer Absicherung oder fehlendem Fehlerstromschutzschalter wird vor dem Einstecken ein Fachbetrieb hinzugezogen.
Wo muss ein Balkonkraftwerk angemeldet werden?
Die Grundlage steht in § 8 Abs. 5a EEG. Steckersolargeräte mit zusammen bis zu 2 Kilowatt installierter Leistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung, die hinter der Entnahmestelle eines Haushalts laufen und der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet sind, dürfen angeschlossen werden. Der Satz danach ist für die Anmeldung der wichtigste: Die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben, „zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen“ dürfen nicht verlangt werden.
Unentgeltliche Abnahme bedeutet: Für den Strom, der ins Netz fließt, gibt es keine Einspeisevergütung. Der Netzbetreiber nimmt ihn ab und kümmert sich um Bilanzierung und Vermarktung. Wer doch eine Vergütung will, verliert nach Angaben der Bundesnetzagentur die vereinfachten Regeln und muss die Anlage wie jede andere PV-Anlage beim Netzbetreiber anmelden.
Die Frist steht in § 5 Abs. 5 MaStRV: Registrierung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Der Netzbetreiber erfährt laut Bundesnetzagentur über das Register automatisch Standort, technische Daten und Betreiber. Ein eigener Brief oder ein Formular an den Netzbetreiber ist deshalb nicht nötig.
Welche Fälle wie gemeldet werden
Die folgende Übersicht fasst zusammen, was Betreiber je nach Ausstattung erledigen müssen. Sie beruht auf § 8 Abs. 5a EEG, § 5 MaStRV und den Erläuterungen der Bundesnetzagentur.
| Situation | Marktstammdatenregister | Netzbetreiber |
|---|---|---|
| Steckersolargerät bis 2.000 W Module und 800 VA, ohne Vergütung | Pflicht, 1 Monat | keine Meldung |
| dasselbe Gerät mit Einspeisevergütung | Pflicht, 1 Monat | Anmeldung nötig |
| Wechselrichter über 800 VA, auch gedrosselt | Pflicht, 1 Monat | Anmeldung nötig |
| zusätzlicher Batteriespeicher | eigener Eintrag, 1 Monat | vorab klären |
| reine Inselanlage ohne Verbindung zum Hausnetz | keine Pflicht | keine Meldung |
| Geräte vor dem 16.05.2024 in Betrieb | Pflicht | alte Regeln gelten weiter |
Die Inselanlage ist der einzige echte Ausnahmefall. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV befreit Erzeugungseinheiten, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind. Ein Modul, das nur eine tragbare Powerstation lädt, fällt darunter, solange die Powerstation nicht ins Hausnetz einspeist. Tragbare Akkus selbst sind laut Webhilfe des Registers nicht zu registrieren.
Leistungsgrenzen: Rechenbeispiel mit zwei Geräten
Die Grenzen gelten nicht pro Gerät, sondern für alle Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle, also in der Regel pro Stromzähler. Die Bundesnetzagentur rechnet ein Beispiel vor, das in der Praxis oft vorkommt:
| Gerät | Modulleistung | Wechselrichter |
|---|---|---|
| Gerät 1, Balkon Süd | 800 W | 600 VA |
| Gerät 2, Balkon West | 800 W | 600 VA |
| Summe | 1.600 W | 1.200 VA |
| Grenze nach § 8 Abs. 5a EEG | 2.000 W | 800 VA |
Die Module bleiben mit 1.600 Watt unter der Grenze, die Wechselrichter überschreiten sie mit 1.200 VA um 400 VA. Das zweite Gerät kann die Sonderregeln deshalb nicht nutzen. Wer erweitern will, braucht also Wechselrichter, die zusammen höchstens 800 VA haben, oder geht den regulären Weg über den Netzbetreiber.
Eine Drosselung per App hilft nicht. Maßgeblich ist laut Bundesnetzagentur immer die höchste wählbare Leistung. Ein Wechselrichter mit 900 VA, der auf 600 VA eingestellt ist, zählt als 900-VA-Gerät. Wurde er mit 600 VA registriert, muss der Eintrag korrigiert werden.
Eine dritte Zahl kommt aus der Technik. Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 vom Dezember 2025 begrenzt die Modulleistung auf 960 Watt, wenn das Gerät mit einem normalen Haushaltsstecker angeschlossen wird. Die 2.000 Watt aus dem EEG sind laut DKE nur mit einer speziellen Energiesteckvorrichtung vorgesehen, die eine Elektrofachkraft installiert. Für die Anmeldung ändert das nichts, für die Auswahl des Steckers schon.
Schritt für Schritt: Registrierung im Marktstammdatenregister
Seit April 2024 gibt es für Steckersolargeräte eine verkürzte Eingabemaske. Abgefragt werden laut Verbraucherzentrale nur Modulzahl, Leistung, Inbetriebnahmedatum und ob ein Speicher genutzt wird. Der Ablauf:
- Vor dem Start bereitlegen: Datenblatt von Modulen und Wechselrichter, Datum der ersten Einspeisung, Adresse des Standorts.
- Auf marktstammdatenregister.de ein Benutzerkonto anlegen und per E-Mail bestätigen.
- Sich als Anlagenbetreiber (natürliche Person) eintragen, mit Name und Anschrift.
- Die Registrierung einer Einheit starten und die vereinfachte Eingabe für Steckersolargeräte wählen.
- Modulanzahl, Bruttoleistung der Module in Watt und Wechselrichterleistung eintragen, dabei die maximale Leistung laut Datenblatt verwenden.
- Angeben, ob ein Batteriespeicher dazugehört, und diesen bei Bedarf als eigene Einheit erfassen.
- Absenden und die MaStR-Nummer der Einheit notieren, etwa für Vermieter, Versicherung oder Förderprogramm.
Nach dem Eintrag prüft der Netzbetreiber die Daten. Kann der vorhandene Zähler die Einspeisung nicht erfassen, etwa ein alter Ferraris-Zähler, tauscht der Messstellenbetreiber ihn nach § 10a EEG gegen einen Zweirichtungszähler. Einen Auftrag dafür braucht es nicht. Bis dahin darf das Gerät nach § 10a Abs. 3 EEG mit dem alten Zähler laufen, auch wenn dieser rückwärts zählt. Die Bundesnetzagentur erwartet den Tausch innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten.
Bei Umzug oder Abbau bleibt der Eintrag nicht einfach stehen. Die Daten sind aktuell zu halten, und eine endgültige Stilllegung wird nach § 5 Abs. 3 MaStRV ebenfalls im Register eingetragen.
Was passiert ohne Anmeldung?
Wer ein Balkonkraftwerk nicht, falsch oder zu spät registriert, handelt nach § 21 MaStRV ordnungswidrig, das gilt auch bei Fahrlässigkeit. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 95 Abs. 2 Nr. 6 EnWG bis 50.000 Euro. Das ist eine Obergrenze für alle Registrierungsverstöße, keine typische Summe für ein Balkongerät.
Ein vergessener Eintrag lässt sich jederzeit nachholen und beendet den Verstoß. Ein Bußgeld für die verspätete Registrierung bleibt rechtlich trotzdem möglich, die Frist von einem Monat ist deshalb der sichere Weg.
Balkonkraftwerk in der Mietwohnung und der Eigentümergemeinschaft
Die Anmeldung im Register erledigt der Betreiber, auch wenn er Mieter ist. Eine Zustimmung des Vermieters braucht es dafür nicht. Für die Montage am Balkon dagegen in der Regel schon, wenn sie als bauliche Veränderung der Mietsache gilt.
Nach § 554 Abs. 1 BGB können Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die „der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen“. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist. Der Vermieter darf also mitreden, etwa über Befestigung, Optik oder eine Sicherheitsleistung, ein pauschales Nein reicht aber nicht. Abweichende Klauseln zum Nachteil des Mieters sind nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam.
In Eigentümergemeinschaften gilt § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen für Steckersolargeräte verlangen. Über das Wie, also Platz, Farbe und Befestigung, beschließt die Gemeinschaft. Grenzen setzt § 20 Abs. 4 WEG, wenn die Anlage grundlegend umgestaltet würde.
Ein schriftlicher Antrag mit Datenblatt, Foto der geplanten Montage und Angaben zur Befestigung beschleunigt das. Ein Hinweis auf die Normkonformität nach DIN VDE V 0126-95 hilft ebenfalls. Laut DKE soll die Norm Vermietern genau diese Prüfung erleichtern, weil sie sich auf einen technischen Standard beziehen können.
Häufige Fragen
Wer kontrolliert, ob ein Balkonkraftwerk angemeldet ist?
Zuständig für das Register ist die Bundesnetzagentur. Die Netzbetreiber prüfen die eingetragenen Daten und sehen am Zweirichtungszähler, wenn Strom eingespeist wird.
Kann der Stromanbieter sehen, ob ein Balkonkraftwerk läuft?
Der Stromlieferant nicht direkt, der Netzbetreiber schon. Er bekommt die Registrierungsdaten aus dem Register und mit einem Zweirichtungszähler auch die Einspeisemenge.
Muss ein Balkonkraftwerk mit Speicher anders angemeldet werden?
Der Speicher wird zusätzlich als eigene Einheit im Register erfasst, ebenfalls binnen eines Monats. Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 deckt Geräte mit Speicher laut DKE nicht ab, ein eigener Normteil ist in Arbeit. Die Grenze von 800 VA am Wechselrichter gilt weiter.
Welche Nachteile hat die Anmeldung?
Kaum welche. Abgefragt werden nur wenige Angaben. Der Tausch eines alten Zählers folgt nach § 10a EEG ohnehin, sobald der Netzbetreiber von der Einspeisung weiß, und ohne Eintrag bleibt das Risiko eines Bußgelds.
Fazit
Ein Balkonkraftwerk mit höchstens 800 VA am Wechselrichter und 2.000 Watt Modulleistung wird innerhalb eines Monats nach dem ersten Einstecken im Marktstammdatenregister eingetragen, sonst nirgends. Vor dem Kauf eines zweiten Geräts lohnt der Blick auf die Summe der Wechselrichterleistung, denn an dieser Grenze scheitert die Sonderregel bei Erweiterungen schnell. Mieter und Wohnungseigentümer holen vor der Montage die Erlaubnis ein, auf die sie seit der Reform von 2024 einen Anspruch haben. Bei Zweifeln am Stromkreis entscheidet eine Elektrofachkraft, nicht das Datenblatt.
Quellen
- Bundesnetzagentur · Balkon-Solaranlagen · Abruf 10/2026
- Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister · Welche Anlagen bzw. Einheiten müssen registriert werden · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 8 EEG 2023 Anschluss · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 10a EEG 2023 Messstellenbetrieb, Übergangsregelung für Steckersolargeräte · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 5 MaStRV Registrierung von Einheiten · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 21 MaStRV Ordnungswidrigkeiten · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 95 EnWG Bußgeldvorschriften · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte · Abruf 10/2026
- Bundesministerium der Justiz · § 20 WEG Bauliche Veränderungen · Abruf 10/2026
- VDE FNN · Steckerfertige PV-Anlagen (Steckersolargeräte) · Abruf 10/2026
- DKE · FAQ zur DIN VDE V 0126-95 · Abruf 10/2026
- Verbraucherzentrale · Marktstammdatenregister: Das müssen Sie bei Solaranlage und Co. wissen · Abruf 10/2026


